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BGH, 27.01.1965 - 2 StR 535/64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen unlösbaren Widerspruchs zwischen Urteilsformel und Urteilsbegründung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.01.1957 - 1 StR 370/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.01.1965 - 2 StR 535/64
Obwohl in der Niederschrift der Urteilsformel auf dem Aktendeckel und im Sitzungsprotokoll die Gesamtstrafe mit zwei Jahren und acht Monaten angegeben ist, bleibt unsicher, ob der Widerspruch auf einem bloßen Schreibversehen in den Urteilsgründen beruht, zumal da in der Urschrift gerade bei der Angabe der Gesamtstrafe handschriftliche Verbesserungen vorgenommen worden sind, ohne daß die Zahl "1" geändert wurde (vgl. BGH Urteil vom 11.01.1957 - 1 StR 370/56, 19.03.1957 - 5 StR 51/57). - RG, 22.11.1912 - II 820/12
Widerspruch zwischen Urteilsformel und Gründen in Ansehung des Strafmaßes.
Auszug aus BGH, 27.01.1965 - 2 StR 535/64
Dieser Widerspruch ist unlösbar und nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (vgl. RGSt 46, 326;… RG GA 42, 37).
- BGH, 06.04.1972 - 4 StR 118/72
Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs
Daß nach der Sitzungsniederschrift eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verkündet worden ist, beweist noch nicht, daß die Angabe in den Urteilsgründen auf einem bloßen Schreibversehen beruht (vgl. u.a. RGSt 46, 326; BGH, Urteil vom 7. Januar 1969 - 2 StR 535/64).